Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§1 Allgemeines

(1) Die Einzelpflegekraft Maximilian Neumayer erbringt für den Kunden*

  • Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI

  • Leistungen der häuslichen Krankenpflege

  • Freie Pflege

(2) Die Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der Häuslichkeit der Kunden erbracht (Leistungsort).

(3) Die Einzelpflegekraft ist durch einen Versorgungsvertrag nach § 77 SGB XI zur Erbringung von Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber Pflegekasse des Kunden zugelassen und kann somit mit der Pflegekasse des Kunden direkt abrechnen. 

(4) Die geltenden Verträge zwischen der Einzelpflegekraft und der Pflegekasse des Kunden sowie die hierzu getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich Vergütung, Entgelt usw. Können vom Kunden jederzeit eingesehen werden.

§2 Leistungen

(1) Für die Erbringung von Leistungen sind die Leistungsumfänge der gesetzlichen Vorschriften, sowie die hierzu getroffenen Vereinbarungen und erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung bindend. Hierzu gehört insbesondere der Einzelvertrag über die pflegerische Versorgung nach § 77 SGB XI sowie die dazu geltende Vergütungsvereinbarung und/oder Entgeltverzeichnisse.

(2) Umfang, Art und Dauer sowie die Vergütung der vom Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen nach dem SGB XI ergeben sich zunächst grundsätzlich aus der mit der Pflegekasse abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. 

(3) Der konkrete Umfang, die Art und Dauer der von der Einzelpflegekraft zu erbringenden Leistungen werden im Einvernehmen der Vertragsparteien bestimmt und schriftlich festgehalten.

(4) Alle erbrachten Leistungen sind von der Einzelpflegekraft täglich in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen und in einem fortwährenden Pflegetagebuch zu sammeln. Eintragungen in die Pflegedokumentation dürfen nur an der Pflege beteiligte Personen vornehmen.

(5) Die von der Einzelpflegekraft erbrachten Leistungen sind in Leistungsnachweisen durch den Kunden gegenzuzeichnen.

(6) Wenn aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Einsatzes durch den/die Leistungsnehmer/in der Leistungserbringer nicht anderweitig tätig werden kann, so hat der/die Leistungsnehmer/in die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Kurzfristig ist die Absage dann, wenn sie später als drei Stunden vor Beginn des Einsatzes erfolgt. Dies gilt nicht bei einer Einweisung in ein Krankenhaus oder bei Tod.

(7) Für Notfälle wird mit dem Kunden eine Kontaktperson vereinbart. 

(8) Eine Anpassung der vertraglichen Leistungen ist vorzunehmen, wenn sich 

    • Die im Einzelfall erbrachten Pflegeleistungen absehbar dauerhaft ändern oder

    • Der Umfang der Leistungen gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung für mindestens zwei Monate um mehr als 10% des von der Pflegekasse übernommenen individuellen Sachleistungsbetrages geändert hat.

§3 Vergütung, Abrechnung und Erhöhung

(1) Die Einzelpflegekraft wird Leistungen nach dem SGB XI unmittelbar mit dem gesetzlichen Kostenträger abrechnen.

(2) Soweit eine private Pflege- und/oder Krankenversicherung besteht, sind die Entgelte/Vergütungen zunächst von dem/der Leistungsnehmer/in direkt an den Leistungserbringer zu bezahlen. Die Kostenerstattung bei der privaten Pflege- bzw. Krankenversicherung obliegt dem Kunden.

(3) Die verbleibenden Eigenanteile oder aber das Entgelt für zwischen den Parteien besonders vereinbarte Leistungen des Leistungserbringers werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Die Erhöhung des Entgeltes ist möglich, wenn sich die mit dem Kostenträger vereinbarte Vergütung ändert. Entgelterhöhungen werden dem Kunden schriftlich mindestens vier Wochen vor Wirksamwerden angekündigt und begründet. In diesem Zusammenhang wird auf das bei Ankündigung einer Entgelterhöhung besondere Kündigungsrecht des Kunden nach § 6 Abs. 5 hingewiesen.

§4 Konditionen der freien Pflege

(1) Der konkrete Umfang, Art und Dauer der Leistung der freien Pflege werden von der Einzelpflegekraft und dem Kunden im Dienstleistungsvertrag festgehalten.

(2) Die Einzelpflegekraft vereinbart mit dem Kunden einen gängigen Stundensatz, in welchen die Verbindlichkeiten der Einzelpflegekraft - wie Steuer- und Sozialabgaben, Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Berufsgenossenschaft (BGW), zur beruflichen Weiterbildung, zur Altersvorsorge, zur Rücklagenbildung für den Fall von Krankheit oder Urlaub etc. mit einkalkuliert sind.

(3) Des Weiteren werden im Dienstleistungsvertrag die Zuschläge wie Wochenendzuschläge, Nachtzuschläge, Zuschläge für Feiertage und/oder Hohe Feiertage - Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Silvester, Neujahr - geregelt.

(4) Eine Anpassung der im Vertrag geregelten Punkte, ist im gegenseitigem Einverständnis möglich. 

(5) Die Einzelpflegekraft rechnet seine Dienste entsprechend der nachgewiesenen Stunden gegenüber dem Kunden in regelmäßigen Abständen ab.

§5 Haftung und Nebenpflichten

(1) Die Einzelpflegekraft haftet für die fachgerechte und vertragsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen nach den gesetzlichen Haftungsregelungen.

(2) Die Einzelpflegekraft unterhält laufend eine Berufshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung kann die jeweils gültige Versicherungspolice dem Kunden vorgelegt werden.

(3) Der Leistungserbringer sorgt für eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr, an Wochentagen in den Kernzeiten von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr auch persönlich. Der Leistungserbringer ist telefonisch erreichbar unter Telefon +49 7762 805685.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Ansprüche auf Erstattung der Kosten und/oder Bewilligung von Sachleistungen gegenüber den jeweiligen Kostenträgern geltend zu machen. Der Kunde wirkt bei der Leistungserbringung dahingehend mit, dass der Einzelpflegekraft die Durchführung der vertraglichen vereinbarten Leistungen möglich und zugänglich ist.

§6 Kündigung und Ruhen des Vertrages

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird eine Probezeit von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz vereinbart. Innerhalb dieser Zeit kann der Kunde den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Wird der hiesige Pflegevertrag erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der Frist nach Satz 1 erst mit der Aushändigung des Vertrages.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann dieser Vertrag durch den/die Leistungsnehmer/in mit einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf das erforderliche Maß, sofern der Wegzug des Kunden aus dem örtlichen Einzugsbereich des Kunden bzw. seine Aufnahme in einem Pflegeheim nicht absehbar, aber zwingend notwendig war und die Einhaltung der Kündigungsfrist somit nicht möglich war.

(3) Das Vertragsverhältnis endet darüber hinaus automatisch, wenn der Kunde dauerhaft stationär eingewiesen ist oder stirbt.

(4) Der Leistungserbringer kann den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • die pflegerische Tätigkeit durch ein Verhalten des Kunden insoweit erschwert wird, dass dem Leistungserbringer die Durchführung der vereinbarten Leistung unzumutbar wird und das Verhalten nicht medizinisch indiziert ist oder

  • die notwendige ergänzende Versorgung und Betreuung auf Dauer und nur für eine kurze Zeitspanne nicht sicher gestellt ist oder

  • der erforderliche Pflegeaufwand nicht durch die vereinbarten Leistungen mehr erbracht werden kann oder

  • der Pflegeaufwand medizinische nicht mehr notwendig ist oder

  • bei schwerer Verletzung einer Hauptpflicht des geschlossenen Pflege- bzw. Dienstleistungsvertrages.

Darüber hinaus hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht im Fall einer Entgelterhöhung der Leistungsentgelte nach diesem Vertrag.

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen.

Im Übrigen ist eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(7) Der Vertrag ruht während eines vorübergehenden Aufenthaltes des Kunden in einer stationären Einrichtung.

§6 Zutrittsrecht und Sorgfaltspflicht

(1) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass die Einzelpflegekraft zur Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen, den Leistungsort zu den vereinbarten Zeiten betreten darf.

(2) Die Einzelpflegekraft verpflichtet sich, seiner Sorgfaltspflicht in jeder Hinsicht nachzukommen.

(3) Die Einzelpflegekraft verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Er haftet dem Kunden gegenüber für von ihm verursachte Schäden. Aus diesem Grund legt die Einzelpflegekraft dem Kunden auf Wunsch vor Abschluss eines Vertrages seinen Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung vor.

§7 Datenschutz

(1) Die Einzelpflegekraft ist nach §5 Bundesdatenschutzgesetz untersagt, personenbezogne Daten unbefugt zu anderen als den vertragsgemäßen Zwecken zu erheben, zu bearbeiten, Dritten bekanntzugeben oder zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort. Im Übrigen unterliegt die Einzelpflegekraft der beruflichen Schweigepflicht.

(2) Die Einzelpflegekraft und möglicherweise für sie tätig werdende Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Kunde befreit die Einzelpflegekraft und ihre ggf. für sie tätig werdenden Mitarbeiter von dieser Verschwiegenheitspflicht nur insoweit, als dies medizinisch oder pflegetechnisch notwendig ist.

Die Einzelpflegekraft wird ermächtigt, die für die Abrechnung notwendigen Daten zur Abrechnung mit dem gesetzlichen Kostenträger an den jeweiligen Kostenträger zu übermitteln. Im Übrigen wird die Einzelpflegekraft auch ermächtigt, den hiesigen Pflegevertrag im Zuge der Verpflichtung nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB XI in einer Ausfertigung an die Pflegekasse zu schicken.

(3) Die Einzelpflegekraft darf in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 1 Satz 2 SGB XI bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des/der Leistungsnehmer/in die zuständige Pflegekasse unverzüglich informieren.

(4) Der Kunde willigt ein, dass die auf seine Person bezogenen Daten elektronisch bei der Einzelpflegekraft gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Diese Daten werden Dritten nur nach vorheriger Einwilligung des Kunden zugänglich gemacht. Die Einzelpflegekraft weist ggf. für sie tätig werdende Mitarbeiter über den notwendigen Datenschutz und über die Schweigepflicht ausdrücklich hin.

§8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Wohnort des Auftragnehmers zuständige ordentliche Gericht.

§9 Schlussbestimmung/Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelung dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweist.

*Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden aus Gründen der besseren Lesbarkeit und ohne jegliche Diskriminierungsabsicht lediglich in einer Geschlechtsform verfasst. Es werden alle Geschlechter (W/M/D) mit einbezogen.